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Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Gesetzliche Rahmenbedingungen im Wandel

Die Anforderungen an den Gebäudebestand befinden sich im Wandel. Steigende Energiekosten, ambitionierte Klimaschutzziele und technische Entwicklungen stellen Eigentümer und Betreiber vor die Aufgabe, ihre Immobilien zukunftssicher aufzustellen. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür grundlegend überarbeitet.

Die öffentliche Diskussion konzentriert sich dabei häufig auf die Änderungen beim Heizungstausch. Tatsächlich geht das neue Gesetz jedoch deutlich weiter: Es adressiert die energetische Qualität von Gebäuden, die Digitalisierung des Gebäudebetriebs, Mindeststandards für bestehende Nichtwohngebäude sowie die langfristige Entwicklung hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand. Für viele Organisationen bedeutet das, ihre bisherigen Strategien im Facility Management kritisch zu überprüfen.

Mehr Technologieoffenheit – aber wachsender Druck zur Dekarbonisierung

Mit dem GModG entfällt die bisherige 65‑Prozent‑Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen. Eigentümer erhalten mehr Spielraum: Neben Wärmepumpen und Biomasse bleiben auch Gas‑ und Ölheizungen grundsätzlich zulässig.

Gleichzeitig bleibt das Ziel eines klimaneutralen Gebäudesektors bestehen. Die sogenannte „Bio‑Treppe“ führt neu installierte Gas‑ und Ölheizungen schrittweise an höhere Anteile biogener oder anderer klimafreundlicher Energieträger heran. Investitionsentscheidungen sollten daher die langfristige Entwicklung von Energiepreisen, CO₂‑Kosten und regulatorischen Vorgaben berücksichtigen – nicht nur die aktuelle Rechtslage.

MEPS: Mindestenergiestandards für bestehende Nichtwohngebäude

Neu ist der Gedanke verbindlicher Mindestenergiestandards (MEPS) für den Bestand. Das GModG legt für bestehende Nichtwohngebäude Grenzwerte für den Jahres‑Primärenergiebedarf fest: Ab dem 1. Januar 2030 darf ein Gebäude maximal das 3,50‑Fache des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes erreichen, ab dem 1. Januar 2033 sinkt dieser Wert auf das 2,95‑Fache.

Damit rückt die energetische Leistungsfähigkeit von Bestandsimmobilien stärker in den Fokus. Eigentümer, die frühzeitig prüfen, wo ihre Gebäude im Vergleich zum Referenzstandard stehen und daraus klare Modernisierungsprioritäten ableiten, gewinnen Handlungsspielräume – und vermeiden späteren, kostenintensiven Anpassungsdruck.

Gebäudeautomation als neue Basisanforderung

Das GModG weitet zudem die Pflichten zur Gebäudeautomation deutlich aus. Bestehende Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Anlagen von mehr als 70 kW Nennleistung müssen bis Ende 2029 mit Systemen zur Gebäudeautomatisierung und ‑steuerung ausgerüstet werden – soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar. Der bisherige Schwellenwert von 290 kW wird damit erheblich abgesenkt.

Moderne GA‑Technik wird damit zu einem zentralen Baustein der gesetzlichen Mindestanforderungen. Wer Planung, Inbetriebnahme und laufenden Betrieb seiner Anlagen konsequent auf einen automatisierten, datenbasierten Betrieb ausrichtet, schafft nicht nur die Grundlage für die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, sondern senkt dauerhaft Energie‑ und Betriebskosten.

Energieausweise und Effizienzklassen: Transparenz im Fokus

Besonders weitreichend sind die Änderungen bei den Energieausweisen. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist künftig ein Energiebedarfsausweis auf Basis einer energetischen Bilanzierung maßgeblich; Verbrauchsausweise bleiben reinen Wohngebäuden vorbehalten. Hinzu kommen neue Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude, die eine schnelle Einordnung und Vergleichbarkeit ermöglichen.

Der Energieausweis wird damit mehr denn je zum zentralen Instrument, um die energetische Qualität eines Gebäudes nachvollziehbar darzustellen – gegenüber Eigentümern, Nutzern, Investoren und Behörden. Gleichzeitig bildet er eine wichtige Grundlage, um MEPS‑Konformität zu bewerten und Modernisierungsstrategien abzuleiten.

Vom Einzelprojekt zur Gesamtstrategie

Neben den genannten Schwerpunkten adressiert das GModG weitere Zukunftsthemen wie Solarnutzung an Gebäuden, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität und Lebenszyklusbetrachtungen von Treibhausgasemissionen. Die Transformation des Gebäudesektors lässt sich daher nicht durch einzelne, isolierte Maßnahmen erreichen. Erfolgreiche Strategien verbinden Energieeffizienz, technische Gebäudeausrüstung, digitale Prozesse und organisatorische Strukturen zu einem konsistenten Gesamtbild.

Organisationen, die diese Themen frühzeitig zusammen denken und ihre Immobilien systematisch auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten, verschaffen sich zugleich einen wirtschaftlichen Vorteil: Risiken werden bewusster gesteuert, Investitionen planbarer, Betriebskosten transparenter.

Fazit: Jetzt den eigenen Gebäudebestand einordnen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz bringt mehr Flexibilität bei der Wahl technischer Lösungen, verschärft aber gleichzeitig die Anforderungen an Energieeffizienz, Gebäudeautomation und Transparenz. Für Eigentümer, Investoren und Betreiber entsteht daraus vor allem eine Aufgabe: den eigenen Bestand einzuordnen, Handlungsfelder klar zu identifizieren und Maßnahmen überlegt zu priorisieren.

Wer hier frühzeitig ansetzt und eine strukturierte Analyse des Gebäudebestands vornimmt, sichert die eigene Investition – und stellt die Weichen für einen resilienten, klimakompatiblen und wirtschaftlich stabilen Immobilienbetrieb.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Portfolio im Licht des GModG dasteht, unterstützen wir Sie gerne mit einer fundierten Bestandsaufnahme und einer passgenauen Modernisierungsstrategie.

Auszug der wesentlichen Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)  

Überschrift Paragraf/Absatz WG NWG Stichpunkte 
Für Nichtwohngebäude sind keine Energieverbrauchs-ausweise mehr vorgesehen § 80 GModG – ✓ Bedarf es der Ausstellung eines Energieausweises für ein Nichtwohngebäude, muss dieser als Bedarfsausweis bzw. auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erstellt werden. 
Teilweise Streichung „Heizungsgesetz“-Regelungen (GEG) § 71, §§ 71b–71p, § 72 GEG ✓ ✓ 65-%-Pflicht für erneuerbare Wärme entfällt; Spezial-/Übergangsregelungen zur 65-%-Pflicht entfallen; Beratungspflicht für bestimmte neu eingebaute fossil betriebene Heizungen entfällt; bisherige Nachrüst-/Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel entfallen. 
Optionskatalog Heizungsarten §§ 42 ff. GModG ✓ ✓ Zulässige Heizungsarten; Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wärmenetze, Stromdirektheizung; Gas-, Heizöl-, Flüssiggasheizungen weiterhin erlaubt 
Neubauten: Übergangsphase und Nullemissionsgebäude § 10 GModG i. V. m. §§ 42–45 GModG ✓ ✓ Für Neubauten wird schrittweise der Nullemissionsgebäude-Standard eingeführt: zunächst ab 2028 für bestimmte neue öffentliche Nichtwohngebäude und ab 2030 für alle Neubauten. 
Bio-Treppe für neue Gas/Öl/Flüssiggasheizungen § 43 Abs. 1 GModG ✓ ✓ Gilt nur für neu eingebaute Anlagen im Bestand; Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe: 10% ab 2029, 15% ab 2030, 30% ab 2035, 60% ab 2040; umfasst Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, klimafreundlichen Wasserstoff 
Ökobilanzierung – Einführung § 7 Abs. 5–8 GModG ✓ ✓ Ökobilanzierung als anerkannte Regel der Technik; Lebenszyklus-THG-Ermittlung nach DIN SPEC 91606:2026-07; Nutzung ÖKOBAUDAT und Bund-Arbeitshilfen 
Ökobilanzierung – Lebenszyklusphasen § 85 Abs. 1 Nr. 17 GModG ✓ ✓ Lebenszyklusphasen A–C (Herstellung, Errichtung, Nutzung, Rückbau/Entsorgung); THG-Bilanzierung als Bestandteil des Energieausweises 
Ökobilanzierung – Nachweispflicht § 88b GModG ✓ ✓ Ab 01.01.2028 Pflicht für Neubauten > 1.000 m² Nutzfläche; ab 01.01.2030 Pflicht für alle Neubauten; Dokumentation im Lebenszyklus-THG-Bericht 
MEPS – Einführung für Nichtwohngebäude § 40 GModG – ✓ Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude; Grenzwerte Jahres-Primärenergiebedarf: max. 3,50-Fache Referenz ab 2030, 2,95-Fache ab 2033; Primärenergiefaktor Referenzgebäude: 0,7; zahlreiche Ausnahmen 
MEPS – Nachweis § 41 GModG – ✓ Nachweis in der Regel über gültigen Energieausweis; alternative Nachweise möglich; Nutzung bestehender Bedarfsausweise unter Bedingungen 
Gebäudeautomation – Nachrüstung Bestand § 56 GModG – ✓ Pflicht zur Nachrüstung GA-Systemen bis 31.12.2029; gilt für Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Anlagen > 70 kW; technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit Voraussetzung; Ausnahmen für bestimmte Verteidigungsgebäude 
Gebäudeautomation – Anforderungen Neubau § 56 GModG – ✓ Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Anlagen > 70 kW; Mindestanforderungen an Automationsgrad; Automationsklasse C oder B nach DIN/TS 18599-11 je nach Anlagenleistung; Wegfall Pflicht zur Benennung Energie-Manager 
Referenzgebäude – Definition und Anforderungen §§ 15, 18 GModG i. V. m. Anlagen 1 und 2 ✓ ✓ Neue Vorgaben für die Referenzgebäude von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Festlegung von Anforderungen an Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie – bei Nichtwohngebäuden – an den Automationsgrad; Grundlage für die energetische Bewertung und den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs. 
Referenzgebäude – Primärenergiefaktoren §§ 20–22 GModG ✓ ✓ Technologieoffene Bewertung; Gesamt-Primärenergiefaktor Wärmeerzeuger: 0,75 bis 31.12.2029, 0,70 ab 01.01.2030; abweichende Faktoren für besondere Nachweise möglich 
Primärenergiefaktoren – Übersicht Anlage 4 GModG ✓ ✓ Überarbeitete Faktoren für fossile, biogene Brennstoffe, Netzstrom, gebäudenahe PV/Wind, Fernwärme, erneuerbare Energien, Abwärme; Netzstrom 1,8 → 1,5; Biomasse/Fernwärme einheitlich 0,7; erneuerbare/Abwärme 0,0 
Energieausweise – Pflichtangaben §§ 85, 86 GModG ✓ ✓ Angaben zu Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf, THG-Emissionen; vor Ort erzeugte erneuerbare Energie; Smart Readiness; Niedertemperaturfähigkeit; Modernisierungsempfehlungen; bei Neubau: Lebenszyklus-THG 
Effizienzklassen Nichtwohngebäude Anlage 10a, § 86 Abs. 3–4 GModG – ✓ Einführung Klassen A–G für Nichtwohngebäude; Einstufung nach Verhältnis Primärenergiebedarf/Referenzgebäude; Pflicht zur Ausweisung der Klasse im Energieausweis 
Solarpflicht – zeitliche Staffelung § 106 GModG ✓ ✓ Ab 2027: neue öffentliche NWG, neue NWG > 250 m²; ab 2028: bestehende öffentliche NWG > 2.000 m², NWG > 500 m² bei bestimmten Sanierungen; ab 2029: bestehende öffentliche NWG > 750 m²; ab 2030: neue Wohngebäude, neue überdachte Parkplätze; ab 2031: bestehende öffentliche NWG > 250 m²  Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit; fehlender funktionaler Realisierbarkeit; wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Sonderregelungen für Verteidigungsgebäude  
Ladeinfrastruktur – GEIG-Anpassung Artikel 7 (GEIG-Änderungen) ✓ ✓ Die GEIG-Novelle ist Bestandteil des Gesetzes. Die neuen Vorgaben unterscheiden deutlich zwischen Wohn-/Nichtwohngebäuden, Neubau, größerer Renovierung, Bestand und öffentlich zugänglichen Stellplätzen. 
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